Kündigungsfrist der Krankenkasse
Um die Grundversicherung auf den Freitag, 1. Januar 2027 zu wechseln, muss Ihre Kündigung spätestens am Montag, 30. November 2026 bei Ihrer Kasse eintreffen. Das Datum des Versands zählt nicht.
Die Daten dieses Jahr
| Einschreiben über quittly empfohlen bis | Freitag, 13. November 2026 |
|---|---|
| Letzte Aufgabe als Einschreiben am Postschalter | Freitag, 27. November 2026 |
| Eingang bei der Kasse, spätestens | Montag, 30. November 2026 |
| Ende der bisherigen Versicherung | Donnerstag, 31. Dezember 2026 |
| Beginn der neuen Versicherung | Freitag, 1. Januar 2027 |
Fällt der 30. November auf einen Samstag oder Sonntag, muss der Brief am letzten Werktag davor eintreffen. Wir empfehlen, etwa zwei Wochen vorher zu senden: Beanstandet die Kasse den Brief, bleibt Zeit für einen zweiten.
Warum der 30. November?
Jede Kasse muss ihre neuen Prämien mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen, also spätestens Ende Oktober. Danach können Sie die Grundversicherung mit einer Frist von einem Monat auf Ende Jahr kündigen (Art. 7 Abs. 2 KVG). Deshalb muss der Brief am letzten Novembertag bei der Kasse sein.
Das gilt für jedes Modell (Standard, Hausarzt, HMO, Telmed) und jede Franchise.
Eingang, nicht Poststempel
Massgebend ist der Tag, an dem die Kasse den Brief erhält. Ein Brief, der am 29. November aufgegeben wird und am 2. Dezember ankommt, ist zu spät: Sie bleiben ein weiteres Jahr bei derselben Kasse. Ein Einschreiben beweist das Eingangsdatum, falls es Streit gibt.
Die zweite Frist: 31. März
Mit der ordentlichen Franchise (CHF 300 für Erwachsene, CHF 0 für Kinder) und dem Standardmodell (freie Arztwahl) können Sie auch auf den 30. Juni wechseln. Kündigungsfrist drei Monate: Der Brief muss spätestens am Mittwoch, 31. März 2027 eintreffen. Mit einer Wahlfranchise oder einem alternativen Modell ist nur der Wechsel auf Ende Jahr möglich.
Und danach?
- Melden Sie sich bei der neuen Kasse an, vor dem 31. Dezember. Sie muss Sie in der Grundversicherung aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen.
- Keine Lücke im Versicherungsschutz: Die bisherige Versicherung endet erst, wenn die neue Kasse Ihre Aufnahme bestätigt hat (Art. 7 Abs. 5 KVG).
- Offene Prämien: Solange fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt sind, können Sie die Kasse nicht wechseln (Art. 64a KVG).
- Zusatzversicherungen: Das sind separate Verträge mit eigenen Fristen (oft schon im Herbst abgelaufen). Kündigen Sie sie nicht, bevor Sie anderswo aufgenommen sind.
Weitere Fragen: häufige Fragen.